Best-Practice-Empfehlungen

Das Telemediengesetz (TMG)

Am 01.03.2007 ist das Telemediengesetz (TMG) in Kraft getreten, das die unpraktikable Aufsplitterung des deutschen Rechts in Teledienste und Mediendienste aufhebt. Für die Marketingkommunikation eines Unternehmens ist das Gesetz relevant, da es die Pflichten von Unternehmen bei der inhaltlichen Gestaltung elektronischer Medien (Internetseiten, Newsletter etc.) definiert. Im Folgenden eine kurze Übersicht über die wichtigsten Regelungen:

1. Absender und Betreffzeile bei Newslettern und Email-Werbung
Bei „kommerzieller Kommunikation per elektronischer Post“ dürfen in der Kopf- und Betreffzeile künftig weder der Absender noch der "kommerzielle Charakter" der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Für den Empfänger muss schon vor dem Öffnen der Email aufgrund der Kopf- und Betreffzeile erkennbar sein, dass es sich um eine kommerzielle Email handelt.

Werden absichtlich keine oder irreführende Informationen gegeben, liegen eine abmahnfähige Wettbewerbsverletzung und gleichzeitig eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.

Die neue Regelung besagt nicht, dass zukünftig „Achtung: Werbung!!!" in der Betreffzeile jeder kommerziellen Email stehen muss. Der Empfänger darf jedoch nicht über den kommerziellen Inhalt der Email getäuscht werden. Betreffzeilen, die beispielsweise den Eindruck eines privaten („Fwd: Klassentreffen 2007") oder offiziellen („Ihre Steuerrückerstattung“) Inhaltes erwecken sollen oder den Empfänger anderweitig irreführen („Sie haben gewonnen“), sind verboten.

Auch die Absenderangabe darf den Empfänger nicht irreführen. Problematisch ist dies beispielsweise bei Absenderangaben wie "support@xyz.de" für Newsletter und Email-Werbung. Bei einer solchen Absenderkennung erwartet der Adressat üblicherweise, dass auf eine von ihm ausgehende Supportanfrage geantwortet wird. Streng betrachtet könnte insofern bereits hier eine Verschleierung vorliegen. Achten Sie also zukünftig bei der Absenderkennung unbedingt auf Transparenz.

 2. Datenschutzinformationen
Das TMG hat an den datenschutzrechtlichen Informationspflichten von Webseitenbetreibern nichts geändert. Die bisher in § 4 Abs. 1 TDDSG und § 18 Abs. 1 MDStV enthaltenen Informationspflichten sind bis auf einige redaktionelle Anpassungen unverändert in § 13 Abs. 1 TMG übernommen worden. In der Datenschutzbelehrung auf der Webseite ist daher lediglich die jeweilige Norm auszutauschen (sofern sie überhaupt genannt wird).

Nach wie vor hat der Anbieter eines Telemediendienstes den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu informieren. Die praktische Umsetzung dieser Informationspflichten war schon bisher unklar und umstritten. Mit dem TMG wurde die Chance verpasst, eindeutige und klare Regelungen zu treffen.

3. Impressum
Bisher musste nahezu jede Internetseite und jeder Newsletter ein Impressum mit ausführlichen Angaben zum Anbieter beinhalten. Das TMG scheint diese Impressumspflicht auf den ersten Blick einzuschränken. Gemäß § 5 TMG müssen nur noch „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“ ein Impressum führen. Man könnte also vermuten, dass lediglich kostenpflichtige Internetseiten und Newsletter der Impressumspflicht des TMG unterliegen. Allerdings schränkt die Gesetzesbegründung zum TMG diese Vermutung wieder stark ein. Darin wird ausgeführt, dass zukünftig lediglich Telemediendienste, die „ohne den Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit“ erbracht werden, kein Impressum benötigen. Im Umkehrschluss heißt das, dass alle Internetseiten und Newsletter mit einem wirtschaftlichen Hintergrund auch zukünftig der Impressumspflicht unterliegen. Für Unternehmen ergeben sich auch hier also keine substanziellen Änderungen. Auch hier ist lediglich die entsprechende Norm, so sie genannt werden sollte, auszutauschen.

Dieser Artikel ist ein Auszug aus dem monatlichen Newsletter "Inside Digital Marketing" der eCircle AG. Falls Sie zukünftig auch über Neuigkeiten aus der Branche informiert werden möchten, können Sie sich hier zum eCircle Newsletter anmelden.